Verein „Ring gegen Krebs e.V.“
Vereinsregister Nr. 13279 v. 12.05.92 – Amtsgericht Hamburg
Die Aufgabe des Vereins besteht in der Förderung und Unterstützung von Institutionen, die sich um die Bekämpfung von Krebserkrankungen bemühen, vorrangig bei Kindern.
Steuernummer 17/452/10054 – Finanzamt Hamburg-Nord
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§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Ring gegen Krebs e.V.“ und hat seinen Sitz in Hamburg. Er ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister.
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2) Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.
Der weitere Zweck ist die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts bei der Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne § 2 dieser Satzung.
Daneben kann der Verein seine Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen durch
- Betreuung Betroffener durch Mitglieder des Vereins
- Mithilfe bei Aktivitäten von
steuerbegünstigten Körperschaften, die
dem Satzungszweck dienen.
Die Aufgabe des Vereins besteht in der Förderung und Unterstützung von Institutionen, die sich um die Bekämpfung von Krebserkrankungen bemühen, vorrangig bei Kindern. Die Förderung erfolgt in finanzieller Art durch Mitgliedsbeiträge sowie Spenden, die durch den Verein gesammelt werden.
3) Die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, die den gleichen Zweck verfolgen, wird angestrebt.
§ 3
Entstehung der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle volljährigen
natürlichen Personen und juristischen Personen
werden, wenn sie um die Aufnahme schriftlich
beim Vorstand des Vereins nachsuchen. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der
Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem
Betroffenen die Berufung zur
Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet
endgültig.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschluss
d) durch Auflösung der juristischen Person
2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
3) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
4) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 6
Der Vorstand
1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister(in), dem/der Geschäftsführer(in) und dem/der Schriftführer(in). Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Ein- oder mehrfache Wiederwahl ist zulässig.
3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
§ 7
Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstandes
1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere obliegen ihm
a) die Führung der laufenden Geschäfte;
b) die Einberufung der
Mitgliederversammlung;
c) die Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung;
d) die Verwaltung des Vereinsvermögens
e) die Aufstellung des Jahresberichtes und
der Jahresrechnung;
f) die Aufnahme neuer Mitglieder.
2) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder E-Mail einberufen werden. Die Bekanntgabe der Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstandes ist nicht erforderlich.
3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Sitzung.
4) Der Vorstand fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
5) Beschlüsse des Vorstandes können auch außerhalb von Vorstandssitzungen schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail gefasst werden, wenn sich alle Mitglieder des Vorstandes an der Beschlussfassung beteiligen.
6) An den Sitzungen des Vorstandes können auch von der Mitgliederversammlung gewählte Beisitzer teilnehmen. Die Beisitzer haben lediglich beratende Funktion und kein Stimmrecht.
§ 8
Mitgliederversammlungen
1) Der Mitgliederversammlung obliegt
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und
der Jahresabrechnung des Vorstandes;
b) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes sowie
deren Entlastung;
c) die Wahl von Beisitzern des Vorstandes;
d) die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages der Mitglieder;
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins;
f) die Entscheidung über sonstige, in die Zuständigkeit des Vorstandes fallende Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
2) Einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Drittel aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
3) Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter.
5) Die Mitgliederversammlung ist jederzeit beschlussfähig und fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Für Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 15 Mitgliedern erforderlich; zu Satzungsänderungen ist zudem eine Stimmenmehrheit von ¾ der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der Erschienenen, erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§ 9
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 10
Protokollierung von Beschlüssen
Die von den Vereinsorganen (§ 5 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 11
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer aus dem Mitgliederkreis, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen, für die Dauer von zwei Jahren. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe, dass bei jeder Wahl ein Prüfer ausscheidet.
§ 12
Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach der Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Freie und Hansestadt Hamburg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 13
Geschäftsjahr
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 14
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 8. Juni 1989 beschlossen und zuletzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 20.06.2018 geändert. Die Änderung der Satzung wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
Anmerkungen:
Die am 20.06.2018 durch die Mitgliederversammlung beschlossene Neufassung der Satzung wurde am 23.08.2018 ins Vereinsregister eingetragen. |